Mit Hilfe eines Multiple-Choice-Tests können Fragen rund um das Thema offene Handelsgesellschaft (OHG) mit folgenden Schwerpunkten geübt werden:
Bitte beachten Sie: Die einzelnen Aufgaben werden zur Laufzeit generiert. Dabei gibt es zu jeder Frage mehrere sprachlich und inhaltlich unterschiedliche Varianten. Das heißt, dass sich die Tests beim wiederholten Üben unterscheiden. Es ändert sich die Reihenfolge der Fragen, die Reihenfolge der Distraktoren in der jeweiligen Frage und es gibt unterschiedliche Formulierungen der Fragen und der Distraktoren. Es hat also keinen Sinn, sich zu merken, dass bei Frage 1 die Antwort 2 richtig ist usw., sondern man muss jedes Mal die Fragestellung neu erfassen und beantworten.
Zu den einzelnen Antworten erhalten Sie bei der Kontrolle weiterführende Erläuterungen.
Eine offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine rechtsfähige Unternehmung, bei der mindestens zwei Personen unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe betreiben (Personenhandelsgesellschaft). Insbesondere bei Klein- und mittelständischen Unternehmen ist die offene Handelsgesellschaft weit verbreitet.
Gesetzliche Grundlage der offenen Handelsgesellschaft sind die Regelungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) des Bürgerlichen Gesetzbuchens (BGB § 705 – 740), deren Normierungen auch für die offene Handelsgesellschaft gelten. Ergänzend kommen die Regeln des Handelsgesetzbuches hinzu (HGB § 105 – 160).
§ 105 HGB
(1) | Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. |
(2) | ... |
(3) | Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Gesellschaft Anwendung. |
Merkmal | Beschreibung |
---|---|
Anzahl der Gründer | mindestens zwei Personen |
Rechtsformzusatz | OHG oder oHG |
Eintragung in das Handelsregister: | deklaratorisch, Abteilung A |
Form des Gesellschaftsvertrages: | grundsätzlich formfrei, jedoch ist die Schriftform angeraten, um eventuelle spätere Streitigkeiten zu vermeiden |
gesetzliche Regelung der Geschäftsführungsbefugnis(1) (im Innenverhältnis) | Grundsätzlich gilt Einzelgeschäftsführungsbefugnis (HGB § 114 (1)). Diese können die Gesellschafter aufgeben und per Vertrag auf einen oder mehrere Gesellschafter übertragen. Die nicht einbezogenen Gesellschafter sind dann von der Geschäftsführung ausgeschlossen (HGB § 114 (2)). Auch ist die Vereinbarung einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung möglich. In diesem Falle müssen jeweils alle Geschäftsführer gemeinsam zustimmen und dann handeln. Eine Ausnahme gilt bei Gefahr in Verzug. (HGB § 115 (2)). Grundsätzlich gelten die Regelungen des § 114 (HGB) bei gewöhnlichen Geschäften (z. B. regelmäßiger Wareneinkauf). Bei außergewöhnlichen Geschäften (z. B. Kauf eines Grundstücks) ist ein Beschluss aller Gesellschafter notwendig (HGB § 116 (2)). Gleiches gilt für die Ernennung eines Prokuristen (HGB § 116 (3)). |
gesetzliche Regelung der Vertretungsbefugnis(2) (im Außenverhältnis) | Grundsätzlich gilt die Einzelvertretungsbefugnis (HGB § 125). Auch hier kann in einem Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, dass das Unternehmen nur gemeinsam vertreten werden kann (Gesamtvertretung) (HGB § 125 (2). Die Vertretung erstreckt sich auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte (z. B. Abschluss eines Kaufvertrags für ein Grundstück) (HGB § 126 (1)). Eine Einschränkung der Vertretungsbefugnis nach außen, d. h. gegenüber Dritten, ist nicht wirksam (HGB § 125 (2). |
Mindestkapital | kein Mindestkapital vorgeschrieben |
Haftung | Jeder Gesellschafter haftet persönlich (unmittelbar), solidarisch und unbeschränkt. Persönliche und solidarische Haftung (§ 128 HGB) Alle Gesellschafter haften als Gesamtschuldner persönlich bzw. unmittelbar und solidarisch. Dies bedeutet, dass jeder Gesellschafter direkt vom Gläubiger zur Zahlung möglicher Verbindlichkeiten aufgefordert werden kann und im Zweifel für die gesamten Schulden einer OHG aufkommen und einstehen muss. Es liegt also im Ermessen des Gläubigers, ob ein Gesellschafter die Schulden der offenen Handelsgesellschaft in voller Höhe bzw. nur einen Teil davon begleichen soll. Jeder Gesellschafter haftet damit potentiell für die anderen Gesellschafter solidarisch als Gesamtschuldner. Unbeschränkte Haftung (105 Abs.1 HGB) Jeder Gesellschafter haftet nicht nur mit den Anteilen am Gesellschaftsvermögen, sondern auch mit seinem Privatvermögen (z. B. kann auch das private Haus zur Haftung herangezogen werden). Übrigens, eine vertragliche Beschränkung der Haftung gegenüber Dritten ist unwirksam (§ 128 Satz 2 HGB). Nur im Innenverhältnis ließen sich abweichende Regeln vertraglich formulieren. |
Organe(3) | nicht vorgesehen |
Gewinn- und Verlustrechnung | Gewinnverteilung Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben im Handelsgesetzbuch (§ 121 HGB) wird der Gewinn wie folgt verteilt:
Vertraglich können abweichende Regelungen zur Gewinnverteilung durch die Gesellschafter beschlossen werden. Verlustverteilung Ein möglicher Verlust wird nach dem Handelsgesetzbuch (§ 121 HGB) wie folgt verteilt: Verlust pro Anteilseigener (Gesellschafter) = Gesamtverlust geteilt durch die Anzahl der Anteilseigner (Gesellschafter) Hinweis: Zur Vertiefung der Gewinn- und Verlustverteilung steht im Lernnetz24 im BWL-Trainer eine Übung zur Verfügung (Thema 9.6). |
(1) Geschäftsführung: Hierunter versteht man die Leitung des Unternehmens im Innenverhältnis. Darunter fällt zum Beispiel das Direktionsrecht (auch Weisungsrecht genannt) gegenüber den Mitarbeitern oder das Recht zur Erteilung von Vollmachten (zum Beispiel der Prokura).
(2)Vertretung: Wer gegenüber Dritten nach außen (im Außenverhältnis) das Unternehmen vertreten kann (z. B. Verträge abschließen, Darlehen bei der Bank aufnehmen usw.), hat eine Vertretungsbefugnis.
(3)Organe: Anders als eine natürliche Person (z. B. die Person Alfred Wurm), kann eine juristische Person (z. B. eine GmbH) nicht eigenständig handeln. Die GmbH selbst ist demnach keine Person aus Fleisch und Blut. Sie muss stattdessen über so genannte Organe geführt werden, damit sie zum Beispiel einen Vertrag abschließen kann. Ein Organ der GmbH ist der Geschäftsführer. Er wird von der Gesellschafterversammlung, die ebenfalls ein Organ der GmbH ist, ernannt. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte nach innen und vertritt die GmbH nach außen.
Im Folgenden werden einige ausgewählte Vor- und Nachteile einer offenen Handelsgesellschaft aufgeführt.
Vorteile
Durch die unbeschränkte und solidarische Haftung genießt die offene Handelsgesellschaft in der Regel eine hohe Kreditwürdigkeit. Voraussetzung dafür ist als Sicherheit ein hohes Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter.
Eine Gründung wird vereinfacht, da kein Mindestkapital aufgebracht werden muss.
Gegenüber einer Einzelunternehmung wird die Betriebsblindheit vermindert (vier Augen sehen mehr als zwei).
Nachteile
Das Führen einer offenen Handelsgesellschaft setzt ein hohes Vertrauen der Gesellschafter untereinander voraus. Bei einem Falschverhalten eines Gesellschafters (z. B. Abschlüsse nachteiliger Kaufverträge) haften alle anderen Gesellschafter mit ihrem Vermögen unbeschränkt. Eine Verminderung des Risikos ist durch die Vereinbarung gemeinschaftlicher Geschäftsführung zu erreichen. Dadurch würde jedoch die Handlungsflexibilität eingeschränkt (z. B. müssten vor einem Abschluss eines Kaufvertrages alle anderen Gesellschafter zustimmen, dies erfordert u. U. viel Zeit).
Viel Erfolg beim Üben.